| Aktuell:
Keine Änderung des Basiszinssatzes nach § 247 II BGB zum 01.01.2010. Der Zinssatz beträgt weiterhin 0,12%. (Info)
Die nächste Anpassung erfolgt am 01.07.2010.
Weitere Informationen unter: http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php
Berechnung des Verzugsschaden:
BGB § 288 (1):" Eine Geldschuld ist während des
Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für
das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."
BGB § 497 (1): " Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen,
die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug
kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu
verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge.
Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für
das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der
Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. "
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